Geb. 1973, Technischer Angesteller
Amateurfunklizenz seit 2015
Funktionen:
Referat Not- und Katastrophenfunk seit 4.5.2018
Kontakt:
oe7kut@oevsv.at oder notfunk.oe7@oevsv.at
Aufgaben:
Wir sind:
Unsere Empfehlungen:
Übungstätigkeit:
Der Amateurfunkdienst für den Not- bzw. Katastrophenfall besteht aus Funkamateuren in der Zivilbevölkerung für die Zivilbevölkerung. Jeder Funkamateur ist verpflichtet auf Amateurfunkfrequenzen Nothilfe zu leisten. (z.B.: Blackout, Ausfall der öffentlichen Kommunikationsmittel, etc.).
So kann der Amateurfunkdienst die Zivilbevölkerung unterstützen, da die Funkamateure flächendeckend über das Bundesland verteilt sind und für Kurz- (innerhalb von einem Bezirk) bzw. Mittelstrecken (von Bezirk zu Bezirk) Kommunikation herstellen können, wenn sonst nichts mehr funktioniert.
Besonders in Tirol ist durch die Topographie die Herstellung von einer Funkverbindung über weite Strecken z.B.: von Reutte nach Kufstein oder Lienz eine Herausforderung für jeden Funkamateur.
Liebe Not- und Katastrophenfunk-Freunde!
Wenn man den Begriff "Not- und Katastrophenfunk" zum ersten Mal hört, denken viele Menschen sofort an Rettung, Feuerwehr und Polizei, also an Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS).
Die wenigsten wissen, dass wir Funkamateure speziell in diesem Bereich, mit unserem Wissen und unserer Erfahrung, einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung dieser Organisationen leisten. Mit unseren verschiedensten Betriebsarten (Digital oder Analog) und der Frequenzvielfalt, die zur Verfügung stehen, stellen wir unser Können bei Netz- und Kommunikationsausfällen immer wieder unter Beweis. Die Zusammenarbeit mit den BOS-Funkstellen und die notwendigen Erprobungen werden bei gemeinsamen Übungen und Veranstaltungen wahrgenommen.
Grundsätzlich ist jede Person nach den ihm zumutbaren Möglichkeiten zur Hilfeleistung bei einem Unglück, Unfall oder Katastrophenfall verpflichtet. Die Kommunikation ist der Schlüssel jeglicher Zusammenarbeit unterschiedlichster Organisationen, daher sind wir Funkamateure im Bereich der Kommunikationstechnik besonders gefordert, denn die zuverlässige Übermittlung wichtiger Informationen, egal ob als Sprache, Bild oder Text (Mail) entscheidet über eine rasche und effiziente Hilfe. Ohne Kommunikation ist es nicht möglich Teams oder Rettungsorganisationen zu koordinieren.
Weitere Informationen zum Thema Notfunk: https://www.oevsv.at/funkbetrieb/notfunk/
Rechtliche Bestimmungen lt. Telekommunikationsgesetz (TKG 2021)
Not- und Katastrophenfunkverkehr
§ 148.
(1)
Notfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten zwischen einer Funkstelle, die selbst in Not ist oder an einem Notfall beteiligt oder Zeuge des Notfalles ist, und einer oder mehreren Hilfe leistenden Funkstellen. Der Funkamateur ist verpflichtet, über Aufforderung der für den Hilfseinsatz zuständigen Behörden im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterstützung bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr zu leisten und hat den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten.
(2)
Notfall ist ein Ereignis, bei dem die Sicherheit menschlichen Lebens zumindest gefährdet erscheint.
(3)
Katastrophenfunkverkehr ist die Übermittlung von Nachrichten, die den nationalen oder internationalen Hilfeleistungsverkehr betreffen, zwischen Funkstellen innerhalb eines Katastrophengebietes sowie zwischen einer Funkstelle im Katastrophengebiet und Hilfe leistenden Organisationen.
(4)
Katastrophengebiet ist ein geographisches Gebiet, in welchem eine Katastrophe stattgefunden hat, für die Dauer des Katastrophenfalles.
(5)
Im Falle von Not- und Katastrophenfunkverkehr sowie bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen entfallen die Beschränkungen der §§ 146 Abs. 4 und 147 Abs. 1 bis 3. (Anm.: siehe unten)
(6)
Die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist mindestens sieben Werktage vor Beginn der Übung schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.
(7)
Bei Empfang eines Notrufes ist der eigene Funkverkehr sofort zu unterbrechen und jede Störung des Notrufes zu unterlassen. Wird keine Antwort durch andere Funkstellen festgestellt, so ist unverzüglich Verbindung mit der notrufenden Funkstelle aufzunehmen. Erforderlichenfalls sind andere Funkstellen auf den Notruf aufmerksam zu machen.
Berechtigungsumfang
§ 146.
(1)
Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Errichtung und zum Betrieb
1. einer oder mehrerer fester Amateurfunkstellen an einem oder mehreren in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standorten,
2. von beweglichen Amateurfunkstellen im gesamten Bundesgebiet sowie
3. zur vorübergehenden Errichtung und zum Betrieb einer festen Amateurfunkstelle an einem anderen als in der Amateurfunkbewilligung angegebenen Standort im Bundesgebiet. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von längstens drei Monaten.
Amateurfunkstellen dürfen mit Telekommunikationsnetzen mittels Internettechnologie verbunden werden, wenn die beteiligten Amateurfunkstellen ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden.
Nachrichteninhalt
§ 147.
(1)
Der gesamte Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln und auf folgenden Inhalt zu beschränken:
1. Übertragungsversuche,
2. technische oder betriebliche Mitteilungen sowie
3. Bemerkungen persönlicher Natur oder bildliche Darstellungen, für die wegen ihrer Belanglosigkeit eine Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten billigerweise nicht verlangt werden kann.
(2)
Der Funkverkehr darf nur zwischen bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden.
(3)
Ergibt sich während des Funkverkehrs, dass dieser mit einer Funkstelle aufgenommen wurde, die keine bewilligte Amateurfunkstelle ist, so ist die Verbindung sofort abzubrechen.
Funktagebuch (Anm.: Logbuch)
§ 152.
(1)
Ein Funktagebuch ist zu führen
1. im Fall von Notfunkverkehr, von Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen,
...
(2) In das Funktagebuch sind die Aussendungen unter Angabe wesentlicher Merkmale einzutragen.
(3) Bei Notfunkverkehr, bei Katastrophenfunkverkehr und bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehrsübungen ist der vollständige Inhalt, einschließlich der Angaben über die Identität und den Standort der Gegenstelle zusammenfassend aufzuzeichnen.